Der Rechtsanspruch ist geregelt in § 38 SGB V des fünften Sozialgesetzbuches.

Bei kurzfristiger stationärer Behandlung ist die Klinik verpflichtet, die Hilfe über die Krankenkasse zu organisieren. Das ist oft nicht bekannt. Sie können sich damit an den Arzt oder den Sozialdienst des Krankenhauses wenden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die zu einer Bewilligung von Haushaltshilfen über die Krankenkassen führen: 

In der Schwangerschaft können Komplikationen auftreten, die Ruhe für die Schwangere erfordern. Oder Sie haben ein Schreikind, das Ihnen nachts den Schlaf raubt. Auch in diesen Fällen, können Sie eine Haushaltshilfe beantragen. Auch wenn Sie als Elternteil aus der Kur kommen oder ins Krankenhaus mussten können Sie eine Hilfe für die Wohnung beantragen.

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